Satzung
Satzung
§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Förderverein des Freizeitzentrums der Stadt Pleystein e.V." - im Folgenden "Verein" genannt - .
- Der Verein hat seinen Sitz in Pleystein und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Ziel/Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die dauerhafte Sicherung des Betriebs der Sport- und Freizeitanlagen im Freizeitzentrum Pleystein, insbesondere des Badebetriebs (§ 58 Nr.1 AO).
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
- Die Tätigkeit im Rahmen der Zweckbetriebe umfasst im Wesentlichen die Hilfestellung und Unterstützung des Freizeitzentrums der Stadt Pleystein.
- Der Verein stellt jedes Jahr die ausgewiesenen Ertragsüberschüsse zweckgebunden der Stadt Pleystein zur Verfügung.
- Die Stadt Pleystein darf die Zuwendung des Vereins nur für steuerbegünstigte, satzungsgemäße Zwecke verwenden, hier insbesondere für die Anschaffung von Gegenständen und für Reparaturen, welche ausschließlich zur Aufrechterhaltung des Betriebs des Freizeitzentrums erforderlich sind.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins an Mitglieder sind ausgeschlossen.
- Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können alle natürlichen Personen, Personengesellschaften, sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Gründungsmitglieder sind die im Anhang zur Gründungsversammlung aufgeführten Personen. Als Gründungsmitglieder gelten ferner alle Personen, die dem Verein bis 23.5.2004 beitreten.
- Über den Antrag auf Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Austritt ist schriftlich mit vierteljährlicher Kündigungsfrist gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck durch Mitarbeit bei Veranstaltungen oder durch Förderbeträge zu unterstützen.
§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt (§ 3 Nr. 2), Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig.
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge sind die jeweils gültigen Festsetzungen durch die Mitgliederversammlung maßgebend. Die Beiträge sind einmal jährlich für 12 Monate im voraus zu erbringen und werden per Lastschrift eingezogen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- drei Stellvertretern des Vorsitzenden
- dem Vereinskassierer
- dem Schriftführer
- Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zu einer Neuwahl im Amt.
- Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen durch Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden einberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Über die Einrichtung eines Beirates, der aus mindestens 3 aber höchstens 6 Mitgliedern besteht und beratende Funktion für die Arbeit des Vorstands hat, entscheidet die Mitgliederversammlung. Beiratsmitglieder werden auf Vorschlag der Vorstandschaft mit einer ebenfalls zweijährigen Amtsdauer gewählt.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal jährlich hat eine Jahresmitgliederversammlung stattzufinden. Diese soll möglichst im II. Quartal des Kalenderjahres stattfinden.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine außerordentliche Versammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
- Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich, unter Einhaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen, durch Aushang im Rathaus unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, durch den Vorstand einzuberufen.
- In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind alle rechtsfähigen Mitglieder im Zeitpunkt der Versammlung.
- Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
- Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
- Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Eine schriftliche Abstimmung in der Mitgliederversammlung kann nur auf Verlangen von 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden. Ansonsten werden die Beschlüsse in offener Abstimmung per Handzeichen gefasst. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse ber die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder.
- Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliederversammlung
- In der Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
Satzung eingetragen im
VR 160 des Amtsgerichts Weiden,
Zweigstelle Vohenstrauß am 15.07.2004
Rom, JAng.
Urkundsbeamtin